steuerfalle

Wer ein Unternehmen gründen möchte, muss sich neben des Anbietens der eigenen Leistungen oder Produkten noch um eine Fülle von steuerlichen und betrieblichen Aufgaben kümmern. Junge Unternehmen und Start-Ups treten dabei immer wieder in vermeidbare Steuerfallen. Diese führen nicht selten zur Insolvenz des Unternehmens. Wir stellen fünf große Steuerfallen vor, die jeder Unternehmen beachten sollte, um auch in Zukunft gewinnbringend wirtschaften zu können.

1.Falle – Zu geringe Steuervorauszahlungen

Rund zwei Jahre dauert es, bis man nach der Unternehmensgründung den ersten Steuerbescheid vom Finanzamt vorgelegt bekommt. Kommen jetzt unerwartete Steuernachzahlungen auf das Unternehmen zu, kann das schnell zur Insolvenz des Unternehmens führen. Grund dafür sind meist die zu niedrig veranschlagten Steuervorauszahlungen, die Unternehmen in regelmäßigen Abständen an das Finanzamt abführen müssen.

Lösung – Freiwillige Erhöhung

Um das Problem in den Griff zu bekommen, kann eine freiwillige Anpassung der Vorauszahlungshöhe durchaus Sinn machen. Lieber also monatlich bzw. im Quartal eine etwas höhere Steuervorauszahlungen in Kauf nehmen, um später keine bösen Überraschungen zu erleben. Dann winkt nach dem ersten Steuerbescheid vielleicht sogar eine Rückzahlung vom Finanzamt.

2. Falle – Umsatzsteuer in Rechnungen und Belegen

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Belege einreichen, auf denen die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß ausgewiesen ist. Dies führt dazu, dass der Vorsteuerabzug nicht gewährt wird. Wird auf Rechnungsbelegen von gekauften Waren die Umsatzsteuer z.B. nicht explizit ausgewiesen, wird diese vom Finanzamt auch nicht akzeptiert.

Lösung – Genaue Kontrolle

Versichern Sie sich, ob eingehende und ausgehende Rechnungen eine einwandfreie Form besitzen. Achten Sie hierbei auf die nötigen Pflichtangaben, die Rechnungen enthalten müssen. Besonders die korrekte Auszeichnung der Umsatzsteuer ist zu beachten.

3. Falle – Falsche Rechtsformwahl

Um von Beginn an gleich als großes Unternehmen zu starten wählen Gründer oft die GmbH als Rechtsform für das neue Unternehmen. Neben hohen Initialkosten für die Gründung kommen auf das Unternehmen damit aber auch zusätzliche Verwaltungsarbeiten zu. Auch strenge Insolvenzvorschriften und Vorschriften für das Geschäftsführergehalt (Lohnsteuer auf Geschäftsführergehalt, auch wenn keine Gewinne erwirtschaftet werden) machen die GmbH für Gründer oft zu einer eher riskanten Rechtsform.

Lösung – Alternative Rechtsformen

Alternativen zur GmbH können eine GbR oder ein Einzelunternehmen sein. Diese Rechtsformen sind für Gründer deutlich einfacher zu handhaben und können zusätzliche Vorteile hinsichtliche Vorschriften, Haftung und Buchführung bieten.

4. Falle – Fehlende Absprachen mit Profis

Um Geld zu sparen, versuchen Gründer immer wieder die Beratungskosten für einen guten Steuerberater zu sparen. Oft geht dieser Plan nach hinten los und Start-Ups verschenken dadurch jede Menge Geld, das durch eine kompetente Steuerplanung hätte eingespart werden können.

Lösung – Kompetente Beratung

Kommunizieren Sie frühzeitig und nicht zu sparsam mit einem qualifizierten Steuerberater, um sich über mögliche Alternativen und Einsparungen zu informieren. Die dadurch entstehenden Beratungskosten rechnen sich in den meisten Fälle in der nächsten Steuerabrechnung mehrfach und werden somit ausgeglichen.

5. Falle – Nicht vorhandene Verträge für Familienmitglieder

In der Gründungszeit werden die Unternehmen oft von Freunden und Familie unterstützt, die dabei helfen, das Unternehmen zum Laufen zu bringen. Dies passiert in den meisten Fälle ohne dass zwischen dem Unternehmen und der Helfern vertragliche Regelungen vereinbart wurden. Gründer verschenken dabei eine nicht unerhebliche Menge an Steuern.

Lösung – Freibeträge nutzen

Wer Familienmitglieder im eigenen Unternehmen beschäftigt, sollte wissen dass jedes Familienmitglied über eine Reihe von Freibeträgen verfügt. Informieren Sie sich also rechtzeitig oder sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie Familienmitglieder im eigenen Unternehmen beschäftigen. Zu beachten ist dabei, dass Vereinbarungen die zwischen den Parteien nur mündlich geschlossen wurden, nicht steuerlich wirksam sind.

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